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Prozess: Warten auf Gutachten zu Missbrauchsfolgen

Im Traunsteiner Zivilprozess um einen Missbrauchsfall im Erzbistum München und Freising gibt es vorerst keine neuen Termine. Das Gericht wolle zunächst ein Gutachten zu der Frage abwarten, ob die psychischen Probleme des Klägers durch den Missbrauch mitbedingt gewesen sein könnten, teilte die Sprecherin des Landgerichts Traunstein, Cornelia Sattelberger, am Mittwoch mit.
Fortsetzung Prozess gegen Erzbistum München
Prozessbeteiligte und ein Kameramann stehen zu Verhandlungsbeginn im Saal des Landgerichts. © Uwe Lein/dpa/Archivbild

Das Landgericht habe zudem festgelegt, den Prozess vorerst ohne die Vernehmung weiterer Zeugen fortzusetzen. Zeugen konnten unter anderem nicht geladen werden, weil der Kläger die Adressen nicht mitteilen konnte. Zudem war ein Zeuge erkrankt.

Der Kläger, ein früherer Ministrant, gibt an, Mitte der 1990er-Jahre von einem Priester in Garching an der Alz einmal sexuell missbraucht worden zu sein. Er fordert in dem Zivilprozess mindestens 300.000 Euro Schmerzensgeld vom Erzbistum. Im Januar hatte er persönlich vor dem Gericht seine Erlebnisse geschildert.

Ein Sachverständiger soll auch auf Basis dieser Aussage ein Gutachten zu der Frage verfassen, ob die psychischen Probleme des Klägers, der mit Suchtproblemen zu kämpfen hatte und auch straffällig geworden war, auf den Missbrauch zurückzuführen sind.

Der Kläger ist eines von zahlreichen Opfern des Priesters, dessen Fall der wohl bekannteste aus dem vor zwei Jahren vorgestellten Gutachten zu sexueller Gewalt im katholischen Erzbistum München und Freising ist.

Der Prozess hatte vor allem deshalb bundesweit Schlagzeilen gemacht, weil unter den Beklagten ursprünglich auch der inzwischen gestorbene Papst Benedikt XVI. war. Als damaliger Kardinal Joseph Ratzinger war er Erzbischof von München und Freising, als der betreffende Priester in sein Bistum versetzt wurde.

Das Verfahren gegen ihn wurde aber abgetrennt, weil nach seinem Tod noch immer unklar ist, wer seine Rechtsnachfolge antritt und damit gewissermaßen auch das Verfahren erbt. Deshalb bleibt das Verfahren in diesem Zusammenhang ausgesetzt.

© dpa
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